Die schwere Körperverletzung ist eine Erfolgsqualifikation der Körperverletzung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB. Ebenso wie die Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB (im GS nicht prüfungsrelevant) kann sich § 226 StGB aus einem Vorsatz- und Fahrlässigkeitsteil zusammensetzen.
So kann der Eintritt der schweren Folge durchaus fahrlässig verursacht...