Die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird einerseits mit der Verwerflichkeit des hinterlistigen Vorgehens der Tat und andererseits damit begründet, dass von einem überraschenden Angriff eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, auf die das Opfer weniger schnell und angemessen zu reagieren vermag. Es soll jedoch nicht auf die...