Mit Wirksamkeit der Entscheidung der Behörde im verwaltungsrechtlichen Verfahren, sei es per Verwaltungsakt oder per öffentlich-rechtlichen Vertrag, endet das Verfahren. Erfolgt kein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung, bleibt dieser ohne Erfolg oder besteht die Besonderheit, dass trotz eingelegten Rechtsbehelfs die Maßnahme vollstreckt werden darf, kann diese behördliche Entscheidung vollstreckt werden. Die...