§ 8 BOKraft stellt keine strafrechtliche Norm dar. Vielmehr handelt es sich um eine Verhaltensnorm, die ein einzuhaltendes Verhalten beschreibt. Dabei gilt die Vorschrift für den Omnibusverkehr, sowie den Linienverkehr. Dies wird durch Verweise auf den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen und auf den Taxi- und Mietwagenverkehr teilweise ausgeweitet.
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