Die vorliegende Strafnorm stellt ein Gefährdungsdelikt dar. Das bedeutet, dass der Taterfolg der Straftat keine vollendete Körperverletzung oder Ähnliches voraussetzt. Vielmehr reicht die Gefahr einer entsprechenden Folge aus.
Der Gesetzgeber sieht diese Tat also als derart verwerflich an, dass bereits eine Gefährdung ausreicht. Im Umkehrschluss wird die...