Es gelten die grundsätzlichen Prinzipien der Fahrlässigkeitsdelikte.
Von der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB sind mit der Gesundheitsschädigung und der körperlichen Misshandlung der Körperverletzungserfolg und die Körperverletzungshandlung i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB...