Bei § 227 StGB handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Der Körperverletzungserfolg bzw. die Körperverletzungshandlung des Grunddelikts löst dabei die schwere Folge des Todes beim Opfer aus.
Hinsichtlich des Grunddelikts ist zu beachten, dass gemäß § 227 Abs. 1 jede Körperverletzung...