Der Polizei, im Speziellen den Kreispolizeibehörden, ist die Durchführung der Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz „durch andere Vorschrift“ i.S.d. § 1 Abs. 4 PolG NRW / § 10 POG übertragen worden. § 1 Abs. 4 PolG NRW stellt dabei eine Verweisungsnorm dar, durch die Befugnisse auf die Polizei, unabhängig derer aus...