Der Umgang mit gewissen Waffen bzw. gewisser Munition erfordert gem. § 2 Abs. 2 WaffG eine Erlaubnis. Welche Waffen dieser Erlaubnispflicht unterfallen lässt sich der Waffenliste in Anlage 2 Abschnitt 2 des WaffG entnehmen. Welche Arten von Erlaubnissen es gibt, findet ihr bei den Grundlagen des Waffenrecht.