Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft und, wenn die Tat öffentlich, in...