§ 42a Abs. 1 WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen und bestimmten anderen tragbaren Gegenständen, um vermeintliche Gefahrsituationen und/oder das Ausnutzen dieser zu vermeiden. Hiermit gemeint sind Situationen, in denen jemand irrtümlich denkt, er/sie befände sich in einer Notwehrlage oder aber in einer Lage, in der er/sie jemand anderem sog....