Das Tatobjekt ist gemäß § 242 Abs. 1 eine „fremde bewegliche Sache„. Um Dopplungen in den Definitionen zu vermeiden, lautet die logische Reihenfolge dieser einzeln zu definierenden Tatbestandsmerkmale; Sache – beweglich – fremd.
aa) Die Sacheigenschaft ist grds. unabhängig vom Aggregatzustand, sofern er räumlich abgrenzbar ist.
Elektrischer Strom...