Im Rahmen des besonderen Erlaubnisverfahrens nach § 3 FZV haben wir bereits festgestellt, dass bestimmte Kraftfahrzeugarten und bestimmte Arten von Anhängern nicht der Zulassungspflicht des § 3 Abs. 1 FZV unterliegen, mit anderen Worten also zulassungsfrei sind.
Diese Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 FZV werden in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FZVabschließend aufgelistet.
Systematischer... |