Bei der Wegnahme kann es von Vorteil sein, zunächst den Allein- oder Mitgewahrsam des Opfers an der Sache zu definieren.
Ob und wie der Gewahrsam an der Sache ausgeübt wird, wird i.d.R. nach der Verkehrsauffassung bestimmt.
Ein Hinweis vorab: Weitergehende Ausführungen zum Gewahrsam sind...