Grundsätzlich ist der Beschuldigte vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu vernehmen, § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO. Es gibt folglich keine „Überraschungsanklage“. Zum einen wird der Beschuldigte hiermit informiert, zum anderen dient die Vernehmung selbstverständlich ebenfalls der Sachaufklärung. Dass der Beschuldigte zu vernehmen ist, muss selbstverständlich losgelöst von...