Es stellt sich die Frage, ob im Rahmen der Ermittlungsgeneralklausel § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls eine Befugnis zur kurzfristigen Observation besteht. Diese dürfte dann ihre Grundlage nicht im Gefahrenabwehrrecht, sondern im Interesse der Strafverfolgung finden.