Ein weiterer Fall der bereits erläuterten rechtfertigenden Einwilligung ist die mutmaßliche Einwilligung. Dieses Rechtsinstitut dient dem Schutz Handelnder, die zwar tatbestandlich eine Straftat begehen, der Betroffene aber situationsbedingt nicht ausdrücklich, oder durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen kann, dass er mit dem Handeln einverstanden ist. Ein typisches Beispiel...