Ein für Juristen „klassisches“ Problem besteht in den Fällen, in denen sich der Täter absichtlich in einen schuldausschließenden Zustand versetzt, um sodann, wie von vornherein geplant, in diesem Zustand eine Straftat zu begehen, um wegen dem Zustand der Schuldlosigkeit strafrechtlich nicht belangt werden zu können.
Beispiel: A möchte B umbringen und...