Gemäß § 33 StGB wird nicht bestraft, wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Hintergrund hiervon ist, dass der Täter, der sich in einer Notwehrlage befindet, in einer physischen und auch psychischen Ausnahmesituation befindet. Vieles kann innerhalb weniger Sekunden zu entscheiden sein und Bedrohung...