Die Durchsuchung von Personen ist eine klassische Standardmaßnahme zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Ausführungen bezüglich der Durchsuchung von Personen aus Gründen der Strafverfolgung finden sie unter „Durchsuchung beim Beschuldigten, §§ 102 ff. StPO und Unverdächtigen, §§ 103 ff. StPO„.