Unser Ausgangspunkt ist § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV. Hiernach dürfen Fahrzeuge, auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
ACHTUNG: Der Begriff des „Fahrzeugs“, den die FZV verwendet, ist bitte nicht mit dem zuvor erläuterten weiten Fahrzeug-Begriff der StVZO... |