Die Erfolgsqualifikation des Raubes (und der räuberischen Erpressung) zum Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB basiert auf dem Systematik, dass der Tod aufgrund der Gefährlichkeit des Grunddelikts eintritt.
Natürlich verdrängt der Raub mit Todesfolge nicht die Tötungsdelikte, die der Räuber gegenüber dem Beraubten verübt. Gleichsam ist die Anwendung...