Die unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt. Das Wort ‚Unterlassen‘ ist, anders als bei allen unechten Unterlassungsdelikten, im Tatbestand enthalten. Die Prüfung beschränkt sich daher auch im Wesentlichen auf die geschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 323c StGB. Insbesondere wird die Prüfung der...