Bei § 24a StVG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeitsnorm. Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und dabei die 0,5 Promille-Grenze überschreitet. Dasselbe gilt, wenn ein anderes berauschendes Mittel auf den Fahrer einwirkt. Dabei ist es für die Ordnungswidrigkeit unerheblich, ob die...