Der Polizei kommen zwei juristisch-systematische Aufgabenbereiche zu. Zum einen wird die Polizei tätig zum Zwecke der Gefahrenabwehr gemäß dem PolG NRW, siehe § 1 PolG NRW. Zum anderen wird die Polizei als Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigte tätig, § 163 StPO. Die Polizei wird folglich präventiv...