Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Freiheits– und Abwehrrecht. Es ist dem besonderen Schutz, den die Rechtsordnung der Wohnung als Lebensmittelpunkt eines jeden Menschen zuordnet, geschuldet. Der Mensch soll in seiner räumlichen Privatsphäre ungestört tun und lassen können, was er will.