Die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist ein sogenanntes Auffanggrundrecht, welches das menschliche Handeln umfassend schützt. Aufgrund des weiten und umfassenden Schutzbereiches (mehr dazu unter C. I.) tritt die Allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in