Das Beamtenverhältnis wird grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen, § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Hiermit manifestiert sich eine Kerngegenleitung zur seitens des Staates erwarteten und vorausgesetzten Treuepflicht des Beamten. Die Gegenleistung zur besonderen Staatstreue manifestiert sich in einer garantierten lebenslangen Absicherung des Beamten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist...