So wie die Bestechlichkeit einen Qualifikationstatbestand zur Vorteilsannahme nach § 331 StGB darstellt, ist die Bestechung gemäß § 334 StGB der Qualifikationstatbestand der Vorteilsgewährung nach §§ 332 StGB. Hier gelten also grundsätzlich die Ausführungen zur Vorteilsgewährung. Darüber hinaus muss für die Bestechung des Amtsträgers aber auch...