Auch wird von Ihnen verlangt, §§ 129, 129a, 130 StGB – die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen, sowie Volksverhetzung – anwenden zu können. Es bedarf hierbei keiner genauen, gutachterlichen Prüfung. Sie müssen aber in der Lage sein, diese auf einen Sachverhalt anzuwenden....