§ 40 PolG NRW dient als Ermächtigungsnorm für die Durchsuchung von Sachen aufgrund gefahrenabwehrrechtlicher Erfordernisse. Damit steht die Norm im unmittelbaren Zusammenhang zu § 39 PolG (Durchsuchung von Personen) und zu § 41 PolG NRW (Durchsuchung von Wohnungen). Auffällig sind die diversen...