Ähnlich wie das Strafverfahren weist das Ordnungswidrigkeitenverfahren drei Abschnitte auf.
Im Rahmen des Vorverfahrens gemäß §§ 35 ff. OWiG ermittelt die Verwaltungsbehörde das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit. Dieser Verfahrensabschnitt endet mit dem Bußgeldbescheid gemäß § 65 OWiG. Im Gegensatz zum Strafverfahren ist hier nicht die Staatsanwaltschaft zu...