§ 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) stellt für sich genommen eine weitere Verhaltensnorm für den Straßenverkehr dar. Sie gebietet gerade den Verkehrsteilnehmern mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen Sorge zu tragen, dass sie keinen anderen Verkehrsteilnehmer schädigen. Hierzu sind Nachteile möglichst auszugleichen oder Hinweise auf die Art der Beeinträchtigung zu...