(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
1. dies für eine nach § 12 und § 12a zulässige Identitätsfeststellung unbedingt erforderlich ist, insbesondere wenn dies auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unbedingt erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine...