Auch diese Strafnorm stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar. Das bedeutet, dass der Taterfolg der Straftat keine vollendete Körperverletzung oder Ähnliches voraussetzt. Vielmehr reicht die Gefahr einer entsprechenden Folge aus.
Der Gesetzgeber sieht diese Tat als derart verwerflich an, dass bereits eine Gefährdung ausreicht. Die Sicherheit...