§ 8 PolG NRW stellt den Auffangtatbestand für sämtliche polizei- und gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen dar, wenn keine spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen oder Standardmaßnahmen gemäß dem Polizeigesetz existieren. Bestehen solche Normen und sind lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann die Maßnahme nicht auf die Generalklausel gestützt werden, § 8 Abs. 1 letzter...