Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB hat geringe bis mittlere Klausurrelevanz. Sofern er nicht bereits durch den Bearbeitervermerk ausgeschlossen ist, kommt er vor allem dann in Betracht, wenn Sie einen klausurtypischen Wohnungseinbruchsdiebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB prüfen müssen. Das...