Täter können sich sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtswidrigkeitsebene irren. Während sich der Tatbestandsirrtum unmittelbar im Tatbestand auswirkt und, sofern er beachtlich ist, zum Negieren des subjektiven Tatbestands führt, wirken sich die Irrtümer über die Rechtfertigungsgründe (nach der hier vertretenen Auffassung) erst auf der Schuldebene aus.
Das bedeutet, dass der...