§ 225 StGB verfolgt den Zweck, besonders wehrlose und schutzbedürftige Personengruppen vor körperlichen oder seelischen Misshandlungen zu bewahren. Rechtssystematisch ist die Norm misslungen. Die im Folgenden näher dargestellten Varianten der möglichen Tathandlungen, zum einen das Quälen und zum anderen das rohe Misshandeln, eröffnen zum einen die Möglichkeit, dass...