Der Platzverweis ist eine Standardmaßnahme, welche extrem klausurrelevant ist. Grund hierfür ist, dass diese Maßnahme ebenfalls in der Praxis häufig vorkommt. Die Rechtmäßigkeit gefahrenabwehrrechtlicher Platzverweise richtet sich nach § 34 PolG NRW, die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden strafprozessualen Maßnahme richtet sich nach § 164 StPO.