Der räuberische Diebstahl gemäß § 252 StGB ist ein sogenanntes raubähnliches Delikt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Qualifikation zum Raub, sondern um ein eigenständiges Grunddelikt. Hintergrund dieser Norm ist, dass die Anwendung von Gewalt nicht nur zur Erlangung der Beute, wie dies beim