I. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken, § 94 StPO
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken richtet sich nach § 94 StPO. Zudem ordnet § 94 Abs. 3 StPO an, dass eine Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO bzw. eine Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2...