Um dem Zweck des Waffenrechts – dem Schutz der öffentlichen Sicherheit – nachzukommen, soll widerrechtlicher Umgang mit Waffen und/oder Munition verhindert werden. Dementsprechend gibt es neben den verwaltungsrechtlichen Regelungen auch straf- und bußgeldbewehrte Tatbestände. Diese finden sich in den §§ 51 – 53 WaffG. Zudem regelt die Vorschrift des §...