§ 246 Abs. 1 ist, ebenso wie § 242, ein Eigentumsdelikt, verlangt jedoch nicht den Gewahrsamsbruch im Wege einer Wegnahme. Der Täter wird dennoch dafür bestraft, dass er sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet.
Die Unterschlagung ist seltener Gegenstand der Modulabschlussklausur und dennoch nicht zu...