Die §§ 40 – 42a WaffG regeln spezielle Verbote bzgl. des Umgangs mit Waffen, Anscheinswaffen und waffenähnlichen Gegenständen. Ein Verstoß gegen diese Verbote kann zu straf- oder ordnungsrechtlichen Konsequenzen führen, welche jedoch nicht direkt in diesen Vorschriften, sondern in den §§ 51 ff. WaffG geregelt sind. Zudem enthalten die Tatbestände...