§ 171 StGB entfaltet einen ähnlichen Schutzbereich wie § 225 StGB. Geschützt ist die Entwicklung des – sich typischerweise in einer untergeordneten Beziehung befindlichen – Minderjährigen. Der Schutzzweck wird konkretisiert durch die Rechtsfolge der Tathandlung. Das Gesetz forciert die Vermeidung, dass der Minderjährige in seiner körperlichen oder psychischen...