Die Vorteilsgewährung stellt das Pendant zur Vorteilsannahme dar. Wo jemand einen Vorteil erhält, muss diesen jemand auch zwangsläufig gewähren. Genau diese Situation deckt damit der § 333 StGB ab und sanktioniert damit die Personen, welche Einfluss auf staatliche Bedienstete nehmen wollen. Dabei kann gerade jedermann Täter sein, sodass...