In § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG findet sich die Ermächtigung der Waffenbehörden ein Waffenbesitzverbot zu erteilen, wenn die im Gesetzestext genannten Voraussetzungen erfüllt sind. § 41 Abs. 3 WaffG normiert, dass die für die Verbotserteilung zuständige Behörde die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass des Waffenbesitzverbots unterrichtet. Liegt...