Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 WaffG stellt ein grundsätzliches Verbot des Führens von Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 WaffG bei öffentlichen Veranstaltungen dar.
Die Besonderheit daran ist, dass dieses Verbot auch für Personen gilt, welche im Besitz eines Waffenscheins sind.