Die Körperverletzung, welche mit einem anderen Beteiligten begangen wird, erhöht die Gefährlichkeit der Tat.
Bei den Beteiligten muss es sich nicht um Mittäter (i.S.d. § 25) handeln, die Beteiligung als Teilnehmer (§§ 26, 27) reicht aus.
Mit Blick auf § 28 Abs. 2 StGB ist festzuhalten, dass hier lediglich...